Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird hier an Beispielen aufgezeigt, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Erklärungen die Eltern abgegeben können. Das Standesamt steht Ihnen selbstverständlich für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Es liegt keine Vaterschaftsanerkennung vor
Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, benötigt sie ihre eigene Geburtsurkunde. Weiterhin erklärt die Mutter schriftlich, dass die Vaterschaft nicht anerkannt und keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Die Mutter gibt beim Standesamt die Erklärung zu den oder dem Vornamen des Kindes ab. Das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.
Bitte beachten Sie:
Zunächst wird nur die Mutter in das Geburtsregister eingetragen. Erkennt der Vater die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes an, wird er nachträglich im Geburtsregister beigeschrieben.
Aber auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens (Familienname) des Kindes ist möglich. Die allein sorgenberechtigte Mutter und der Vater können den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung, z.B. den Namen des Vaters, neu bestimmen. Dies ist auch zum Zeitpunkt des Geburt möglich, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt.
Beim Jugendamt können die nicht miteinander verheirateten Eltern eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind abgeben. Innerhalb von 3 Monaten nach Wirksamkeit der Sorgerechtserklärung können die Eltern den Geburtsnamen (Familiennamen) des Kindes beim Standesamt neu bestimmen. Auskünfte zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung erteilt Ihnen das Jugendamt des Landkreises Wesermarsch, 26919 Brake, Tel.: (0 44 01) 92 70.
Wenn die Eltern des Kindes heiraten, begründen sie kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht. Hat das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält das Kind automatisch den Ehenamen zum Geburtsnamen, wenn die Eltern einen Ehenamen bestimmen. Ist das Kind älter als 5 Jahre, kann es sich mit Zustimmung der Eltern diesem Ehenamen anschließen. Wird kein Ehename festlegt, können die Eltern innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
Es liegt eine Vaterschaftsanerkennung vor
Wenn die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet sind, benötigten sie ihre eigene Geburtsurkunde.
Der Vater hat mit Zustimmung der Mutter vor der Beurkundung der Geburt des Kindes beim Standesamt oder Jugendamt die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter gibt die Erklärung zur Vornamensgebung für das Kind beim Standesamt ab. Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen.
Bitte beachten Sie:
Die Mutter und der Vater werden in das Geburtsregister eingetragen. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Eltern eine Erklärung darüber abgeben, dass die Mutter die alleinige Sorge für das Kind besitzt und der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten soll. Diese Erklärung wird beim Standesamt abgegeben. Wenn beide Elternteile zusätzlich beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben, können sie gemeinsam erklären, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens des Kindes gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.