Vaterschaftsanerkennungen

Eine Vaterschaft kann vor oder nach der Geburt des Kindes  durch den Vater erklärt werden. Die Erklärung kann nur der Vater des Kindes mit Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form abgegeben. Erklärungen nehmen alle Standesämter, Jugendämter oder Notare entgegen.

Die Vaterschaft kann grundsätzlich nur zu einem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden. Ist die Mutter noch verheiratet, ist die Vaterschaftsanerkennung nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird, d.h., dass die Eheleute vor der Geburt des Kindes die Scheidung beim Gericht beantragt haben. Die Anerkennung bedarf dann auch der Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Eine Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Eine vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden.

 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an:

Frau Helling unter 0421 / 67 39 47, E-Mail: helling@lemwerder.de.

 

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