Namensänderungen

Namensänderungen

Beim Standesamt können Sie einige Erklärungen zur Namensführung abgegeben:


Nachträgliche Erklärung zum Ehenamen

Wenn Ehepartner bei der Eheschließung keine Erklärung zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens abgegeben haben, kann dieser ohne Einhaltung einer Frist nachträglich bestimmt werden. Eine Erklärung zum Ehenamen ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.


Nachträgliche Hinzufügung eines Namens

Ebenso kann ein Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, auch nachträglich eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung seines zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familien- oder Geburtsnamens vornehmen.


Der Widerruf der Hinzufügung eines Namens

Die Hinzufügung des Familien- oder Geburtsnamens zum Ehenamen kann jederzeit widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist aber während des Bestehens der Ehe nicht mehr möglich.


Die Wiederannahme eines Namens

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung vor der Standesbeamtin oder des Standesbeamten seinen bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familien- oder Geburtsnamen wieder annehmen.


Namenserteilungen

Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen eines anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.Wenn ein Elternteil nicht die Mutter oder den Vater eines Kindes heiratet und diesem Elterteil die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind der Ehename erteilt werden. Führt das Kind den Namen des nichtsorgeberechtigten Elternteils, bedarf der Namenserteilung die Einwilligung diesen Elternteiles. Ebenso muss das Kind, wenn das fünfte Lebensjahr bereits vollendet wurde, in die Erteilung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen.


Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

Wenn die gemeinsame Sorge von Eltern für ihr Kind erst erklärt wird, wenn das Kind bereits geboren wurde und einen Namen führt, können die Eltern innerhalb von drei Monaten nach der gemeinsamen Sorgerechtserklärung den Geburtsnamen ihres Kindes neu bestimmen.


Behördliche Namensänderung

Für sonstige Namensänderungen ist eine behördliche Namensänderung notwendig. Dazu ist über das Standesamt ein Antrag zu stellen. Für die Entscheidung dieses Antrages ist der Landkreis Wesermarsch zuständig, wenn Sie in der Gemeinde Lemwerder wohnen. Um einen Namen behördlich ändern zu lassen, muss ein zwingender Grund vorliegen.

Informationen und Beratung erhalten Sie in Ihrem Standesamt.

Für weitere Informationen und Rückfragen steht Ihnen Ihr Standesamt zur Verfügung.

 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an:

Frau Helling unter 0421 / 67 39 47, E-Mail: helling@lemwerder.de.

 

 

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