Nach deutschem Namensrecht können Sie bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dazu können Sie den Geburtsnamen der Frau oder des Mannes oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen, z.B. den Ehenamen aus einer Vorehe, wählen. Die Bestimmung eines Ehenamens muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen. Sie können auch später ohne jede Frist eine Erklärung zur Namensführung abgeben. Eine getroffene Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich.
Beispiele
Es heiraten Michaela Winter und Martin Herbst.
Der Name der Frau wird zum Ehenamen bestimmt:
Michaela Winter und Martin Winter geb. Herbst
Der Name des Mannes wird zum Ehenamen bestimmt:
Michaela Herbst geb. Winter und Martin Herbst
Der Ehepartner, dessen Geburtsname nicht zum Ehename bestimmt wurde, kann seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Geburts- oder Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Somit kann nur ein Ehepartner ein Doppelnamen führen.
Beispiele
Michaela Herbst-Winter geb. Winter und Martin Herbst
Michaela Winter-Herbst geb. Winter und Martin Herbst
Michaela Winter und Martin Herbst-Winter geb. Herbst
Michaela Winter und Martin Winter-Herbst geb. Herbst
Auch der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname kann zum Ehenamen bestimmt werden. Damit besteht auch die Möglichkeit einen Doppelnamen zu bestimmen, den ein Partner aufgrund einer vorangegangenen Ehe durch Bestimmung des Ehenamens der Partnerin/des Partners und voranstellen oder anfügen des eigenen Geburts- oder Familiennamens führt. Oder es wird nur ein Teil des Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt.
Beispiele
Es heiraten Michaela Winter und Martin Herbst-Laub geb. Herbst.
Der Familienname des Mannes wird zum Ehenamen bestimmt:
Michaela Herbst-Laub geb. Winter und Martin Herbst-Laub geb. Herbst
Laub wird zum Ehenamen bestimmt:
Michaela Laub geb. Winter und Martin Laub geb. Herbst
Wollen Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, bleibt es bei einer getrennten Namensführung. Beide Ehepartner führen weiterhin den Namen, den Sie vor der Eheschließung geführt haben.
Gemeinsame Kinder, die in der Ehe geboren werden, erhalten als Geburtsnamen den Ehenamen.
Führt ein Ehepartner durch voranstellen oder anfügen seines Geburts- oder bisherigen Familiennamens einen Doppelnamen, erhalten eheliche Kinder den Ehenamen als Geburtsnamen.
Wird aufgrund der vorher dargestellten Namenserklärung von beiden Ehepartnern ein Doppelname als
Ehename geführt, erhalten Kinder diesen Doppennamen als Geburtsnamen.
Führen die Ehepartner keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie entscheiden, ob das Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhält. Diese Namensbestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder, die in der Ehe geboren werden.
Bei Eheschließungen zwischen Deutschen und ausländischen Staatsangehörigen ist bei der Namensführung in der Ehe grundsätzlich das Heimatrecht beider Ehepartner anzuwenden.
Für weitere Fragen zur Namensführung in der Ehe steht Ihnen Ihr Standesamt zur Verfügung,
Tel.: 67 39 28 oder per E-Mail: helling@lemwerder.de .